Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Überlassung/ Vermietung der im Vertrag oder in einer Anlage zum Vertrag bezeichneten Veranstaltungsflächen BDS OV GAP (nachfolgend BDS GAP genannt). Die Geschäftsbedingungen gelten in der vorliegenden Fassung auch für alle künftigen Veranstaltungen, solange sie nicht durch Zusendung einer jüngeren AGB Fassung ersetzt werden.
  2. Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn diese ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Werden mit dem Kunde im Vertrag abweichende Vereinbarungen getroffen, haben diese Vereinbarungen stets Vorrang gegenüber den entsprechenden Regelungen innerhalb dieser AGB.

§ 2 Zustandekommen des Vertragsverhältnisses, Vertragsergänzungen

  1. Alle Verträge und Ergänzungen zum Vertrag mit der BDS GAP bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die BDS GAP übersendet zu diesem Zweck zwei noch nicht unterschriebene Ausfertigungen des Vertragsvorschlags nebst Anlagen an den Kunden. Der Kunde unterschreibt zwei Exemplare und sendet sie innerhalb des im Anschreiben angegebenen Rücksendezeitraums an die BDS GAP zurück. Diese Zusendung der zwei rechtsgeschäftlich wirksam unterschriebenen Vertragsausfertigungen stellt im Rechtssinn ein Angebot zum Abschluss des Vertrags dar. Mit Gegenzeichnung einer Ausfertigung des Vertrags durch die BDS GAP und deren Zusendung an den Vertragspartner erfolgt die Annahme und somit der Vertragsabschluss.
  2. Reservierungen enden spätestens mit Ablauf der im Anschreiben zum Vertrag bezeichneten Rücksendefrist. Eines gesonderten Hinweises gegenüber dem Kunden bedarf es insoweit nicht.
  3. Das Schriftformerfordernis bei Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag gilt als eingehalten, wenn die jeweilige Erklärung in elektronischer Form übermittelt und bestätigt wird. Die Lieferung und der Aufbau von medien- oder veranstaltungs technischen Einrichtungen werden in der Regel durch Lieferschein bestätigt.

§ 3 Vertragspartner, Veranstalter, Veranstaltungsleiter

  1. Vertragspartner sind die BDS GAP und der Kunde.
  2. Die Pflichten, die dem Kunden nach diesen Vertragsbestimmungen obliegen, sind wesentliche Vertragspflichten, die im Fall der Nichterfüllung zur Einschränkung oder Absage der Veranstaltung führen können.

§ 4 Vertragsgegenstand/ Aufplanung der Flächen

  1. Die Überlassung der im Vertrag bezeichneten Flächen erfolgt auf Grundlage der bestehenden, behördlich genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungspläne mit festgelegter Besucherkapazität zu dem vom Veranstalter angegebenen Nutzungszweck.
  2. Der Kunde verpflichtet sich, seine konkrete Aufplanung der BDS GAP spätestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn zur Verfügung zu stellen. Die von zur Verfügung gestellten Dateien dürfen nicht verändert und hierin befindliche Informationen nicht gelöscht werden.
  3. Veränderungen am Vertragsgegenstand, einschließlich der Änderung von Rettungswege- und Bestuhlungsplänen durch Auf- und Einbauten können nur mit schriftlicher Zustimmung des BDS GAP und nach Vorliegen gegebenenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigungen erfolgen.
  4. Die Dauer und die Kosten von Genehmigungsverfahren, das Risiko der Genehmigungsfähigkeit von Sondernutzungen und der Genehmigungsfähigkeit von Abweichungen von bestehenden Rettungswege- und Bestuhlungsplänen gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden.

§ 5 Übergabe, Abnahme, Nutzungszeiten

  1. Mit Überlassung des Vertragsgegenstandes können beide Seiten die gemeinsame Begehung und Besichtigung des Objekts ein schließlich der technischen Einrichtungen, Notausgänge und Rettungswege verlangen. Stellt der Kunde Mängel oder Beschädigungen am Vertragsgegenstand fest, sind diese unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu geben. Beide Seiten können die Ausfertigung eines Übergabeprotokolls verlangen, in welchem der Zustand und eventuelle Mängel oder Beschädigungen festzuhalten sind.
  2. Vor Veranstaltungsbeginn (in der Regel am Vortag der Veranstaltung) erfolgt eine Abnahme der Veranstaltungsaufplanung, der Messe- und Ausstellungsstände sowie der sonstigen Einrichtungen und Aufbauten.
  3. Alle Abweichungen und Mängel, die im Rahmen der Abnahme festgestellt werden, sind bis spätestens zum Veranstaltungsbeginn abzustellen. Der Kunde ist gegenüber den Ausstellern zur Kontrolle verpflichtet. BDS OV GAP, die Baurechtsbehörde und die Branddirektion überprüfen stichprobenweise die Abstellung festgestellter Mängel. Mängel, die nicht abgestellt werden, können zur Einschränkung oder Absage der Veranstaltung führen.
  4. Die Zeiträume für das Be- und Entladen in den Anlieferzonen so wie die Regelungen über Zu- und Abfahrt werden ggf. vorgegeben.
  5. Alle vom Kunden eingebrachten Gegenstände, Aufbauten und Dekorationen sind von ihm bis zum vereinbarten Abbauende restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Nach Ablauf der Veranstaltung können die Gegenstände zu Lasten des Kunden kostenpflichtig entfernt werden. Wird der Vertragsgegenstand nicht rechtzeitig in geräumtem Zustand zurückgegeben, hat der Kunde in jedem Fall eine dem Nutzungsentgelt entsprechende Nutzungsentschädigung zu leisten. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen verspäteter Rückgabe des Vertragsgegenstands bleibt vorbehalten.

§ 6 Entgelte

  1. Das vorläufige, vertraglich vereinbarte Entgelt ergibt sich aus dem Vertrag. Diese Kostenkalkulation basiert auf dem jeweiligen Stand der Veranstaltungsplanung.
  2. Zahlungen sind innerhalb der in dem Vertrag bestimmten Fristen vorzunehmen, sofern in der Rechnung nichts anderes bestimmt wird.
  3. Zahlungen sind ohne Abzüge an BDS GAP an die in der Rechnung aufgedruckten Bankverbindung zu zahlen.
  4. Beanstandungen von Rechnungen müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich geltend gemacht werden.Im Falle der Zahlung nach Fälligkeit oder des sonstigen Zahlungsverzuges bestimmen sich unsere Ansprüche gemäß § 288 BGB.

§ 7 Werbung und Haftung für widerrechtliche Werbemaßnahmen

  1. Die Werbung für die Veranstaltung liegt in der Verantwortung des Kunden.
  2. Der Kunde hält BDS GAP unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass die Veranstaltung oder die Werbung für die Veranstaltung gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheber rechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbs rechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten
  3. Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen kann der Kunde namentlich benannt werden.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, bei allen Werbemaßnahmen, insbesondere in allen Publikationen und Gesprächen mit Dritten klar und unmissverständlich herauszustellen, dass der Kunde und nicht BDS GAP die Veranstaltung durchführt.
  5. Die Verteilung von Werbematerial auf dem Veranstaltungsgelände bedarf der Zustimmung.

§ 8 GEMA-Gebühren

Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Kunden.

§ 9 Herstellung von Ton, Ton-Bild- und Bildaufnahmen

Tonaufnahmen, Bild-/Tonaufnahmen, Bildaufnahmen sowie sonstige Aufnahmen und Übertragungen der Veranstaltung aller Art (Radio, TV, Internet, Lautsprecher etc.) bedürfen vorbehaltlich der beteiligten Urheber- und Leistungsschutzberechtigten auch der schriftlichen Zustimmung.

§ 10 Bewirtschaftung, Merchandising

Das Recht zur gastronomischen Bewirtschaftung steht aus schließlich der BDS GAP und den mit ihr vertraglich verbundenen Gastronomieunternehmen zu. Der Kunde ist nicht berechtigt, Speisen, Getränke, Erfrischungen, Tabakwaren oder dergleichen anzubieten oder zu verschenken.

§ 11 Garderoben

Dem Kunden stehen für die Veranstaltung die vorhandenen fest eingebauten Besuchergarderoben unentgeltlich zur Verfügung. Der Kunde trägt das Haftungsrisiko für abhandengekommene Garderobe seiner Besucher.

§ 12 Feuerwehr, Polizei und Sanitätsdienst

Feuerwehr, Polizei und Sanitätsdienst werden in Abhängigkeit von Art und Größe der Veranstaltung durch BDS GAP verständigt. Der Umfang dieser Dienste hängt von der Anzahl der Besucher, den veranstaltungsspezifischen Risiken und den möglichen behördlichen Festsetzungen im Einzelfall ab.

§ 13 Haftung des Kunden

Der Kunde haftet für Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, Aussteller, Gäste oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden. Der Kunde stellt BDS GAP von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit diese von ihm, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder von seinen Ausstellern, Gästen bzw. Besuchern zu vertreten sind. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf behördliche Bußgelder (z.B. wegen Ruhestörung, Versperrung von Rettungswegen), die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen den Betreiber der Versammlungsstätte verhängt werden können. Die Freistellungsverpflichtung besteht nicht, wenn für die Entstehung eines Sach- oder Vermögensschadens eine grob fahrlässige oder vorsätzlich zu vertretende Pflichtverletzung und bei Eintritt von Personenschäden eine zu vertretende Pflichtverletzung von Mitarbeitern des Veranstalters (mit-) ursächlich war.

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§ 14 Haftung BDS

Die verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz für anfängliche Mängel des überlassenen Vertragsgegenstandes ist ausgeschlossen.

Eine Minderung des Entgeltes wegen Sachmängeln kommt nur in Betracht, wenn die Minderungsabsicht während der Nutzungsdauer angezeigt worden ist. 3. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt sind.

Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Schadensersatzpflicht  für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.

BDS haftet nicht für Schäden, die durch von ihr veranlasste Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Einschränkung, Absage oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung des BDS, haftet BDS nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit.

Soweit die Haftung nach den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht im Fall der Zusicherung von Eigenschaften und bei schuldhaft zu vertretender Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen.

§ 15 Absage der Veranstaltung

Jede Absage des Kunden bedarf der Textform oder Schriftform.

§ 16 Rücktritt/ Kündigung

Der BDS GAP ist berechtigt bei Verletzung wesentlicher Vertrags pflichten nach erfolgloser Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere bei:

• Verletzung vertraglich vereinbarter Zahlungspflichten oder

• Änderung des Nutzungszwecks ohne Zustimmung oder

• Fehlen behördlicher Erlaubnisse und Genehmigungen für die Veranstaltung oder

• Verstoß gegen behördliche Auflagen/ Genehmigungen oder

• Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, die die Sicherheit der Veranstaltung betreffen oder

• Verletzung der Rechte Dritter durch die Veranstaltung.

Macht BDS von ihrem Rücktritts- oder Kündigungsrecht nach Absatz (1) Gebrauch so behält sie den Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Pauschalen gemäß. BDS muss sich jedoch er sparte Aufwendungen anrechnen lassen.

§ 17 Höhere Gewalt

Kann die Veranstaltung auf Grund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten selbst.

§ 18 Hausordnung, Ausübung des Hausrechts

In allen Hallen, Räumen und auf den Freiflächen gilt das Hausrecht des BDS.

Der Kunde ist verpflichtet innerhalb der Versammlungsstätte für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Veranstaltung zu sorgen.

§ 19 Abbruch von Veranstaltungen

Bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, sicherheitsrelevante Vorschriften und bei besonderen Gefahrenlagen kann BDS vom Kunden die sofortige Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verlangen. Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, so ist BDS GAP berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Kunden durchführen zu las sen. Der Kunde bleibt in einem solchen Fall zur Zahlung des vollen Entgelts verpflichtet.

§ 20 Technische Richtlinien

Der Kunde ist verpflichtet, bei Messen und Ausstellungen die technischen Richtlinien einzuhalten, diese uneingeschränkt und verbindlich an seine Aussteller und Vertragsfirmen weiterzugeben sowie deren Einhaltung ihnen gegenüber zu kontrollieren.

§ 21 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus Vertrag ist Garmisch-Partenkirchen.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sofern der Kunde Unternehmer ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, wird für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag je nach Zuständigkeit das Landgericht München II als Gerichtsstand vereinbart.